Cannabis Anbau auf dem Vereinsgelände

Der Anbau von Cannabis ist auf dem Vereinsgelände, somit den Parzellen der Gartenanlage strikt verboten!

Legal ist der Anbau von max. 3 Pflanzen, seitens des Gesetzgebers, nur am eigenen Wohnort. In der Gartenanlage darf man nicht Wohnen, ergo ist ein Anbau im Kleingarten nicht erlaubt und stellt eine Straftat dar.


Jeglicher Anbau von Betäubungsmitteln wird vom Vorstand unmittelbar zur Anzeige bei der Polizei gebracht. Dies führt automatisch zur Kündigung des Pachtvertrags, da Straftaten auf Vereinsgelände dies laut Satzung und Kleingartenordnung vorsehen.


Der Vorstand

Kommentare 2

  • Die Rechtslage ist eindeutig. Wie Sie in den letzten Tagen diversen Medien entnehmen konnten, ist und bleibt der Anbau von Cannabis im Kleingarten verboten.

    Der Zusatz "...in Kleingärten..." bezieht sich auf bewohnbare Kleingartenparzellen. Seit dem 01.04.1983, dem Tag als das Bundeskleingartengesetz in Kraft trat ist das bewohnen der Kleingärten untersagt.

    Nur wer seine Parzelle bewohnen darf, ist berechtigt dort Cannabis anzubauen. Das ist bei uns im KGV nicht der Fall.


    Cannabis Anbau ist und bleibt im Kleingarten (noch) verboten.

  • Offener Brief: Privater Cannabisanbau in Kleingärten ist legal

    Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Verbandskollegen!

    Über diverse Medienberichte sind wir darauf aufmerksam geworden, dass Sie die Einschätzung vertreten, dass der private Anbau von Cannabis im Kleingarten nach dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz nicht legal sei. Diese Meinung vertreten Sie auch in diesem Beitrag auf Ihrer Homepage.

    Dieses Missverständnis ist zunächst nachvollziehbar mit Blick auf § 1 Nr. 12 KCanG:

    Zitat
    „§1 Begriffsbestimmungen
    […]
    12. privater Eigenanbau: der Eigenanbau im Bereich der Wohnung;“

    So schreiben Sie auf Ihrer Homepage:

    Zitat
    Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenanlagen wäre auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau der vielzitierten 3 Pflanzen wäre nämlich lediglich im Bereich der Wohnung bzw. des gewöhnlichen Aufenthalts erlaubt.“

    Hier beim Deutschen Hanfverband sind wir der Meinung, dass Sie mit dieser Einschätzung falsch liegen. Sie haben vermutlich die Kommentierung des Kabinettsentwurfs des CanG übersehen, in der zu dieser Frage eindeutig Stellung genommen wird. Dort heißt es zu § 1 Nr. 12 KCanG:

    Zitat
    “Privater Eigenanbau ist der Eigenanbau von Cannabis im Bereich der privaten Wohnung. Der Begriff der Wohnung im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle privaten Wohnzwecken gewidmeten Räumlichkeiten einschließlich Gärten, Kleingärten, Wochenendhäuser, Ferienwohnungen o.ä.”

    Damit hat der Gesetzgeber seine Interpretation des „privaten Eigenanbaus“ laut § 1 Nr. 12 KCanG eindeutig zum Ausdruck gebracht: Der private Eigenanbau im Kleingarten ist legal. Diese Kommentierung hat weiterhin Gültigkeit, weil es keine jüngere Kommentierung des Gesetzgebers gibt und weil sich an der Formulierung von § 1 Nr. 12 KCanG in der endgültigen Fassung im Vergleich zum Kabinettsentwurf keine Änderung ergeben hat.

    Ich bitte Sie, diesen Aspekt noch einmal zu überprüfen und Ihre Informationsseite zu dem Thema sowie Ihre öffentliche Kommunikation entsprechend zu ändern.

    Wenn Sie unserer Argumentation an der Stelle folgen können, bin ich zuversichtlich, dass Sie von Ihrer Grundhaltung her kein Interesse daran haben, den Cannabisanbau über vereinsrechtliche Wege zu erschweren. Denn wie sie selbst es auf Ihrer Homepage gut auf den Punkt bringen:

    Zitat
    Die Nutzung der Kleingärten für den Anbau von gartenbaulichen Erzeugnissen […] für den Eigenverbrauch ist zentrales Merkmal von Kleingärten.“

    Ich hoffe, wir sind uns einig, dass das grundsätzlich auch für den Eigenverbrauch von Hanfblüten gilt.

    Für weitergehende Fragen, die das Kleingartenwesen betreffen, etwa die notwendige Sicherung des Hanfanbaus vor dem Zugriff Dritter, stehe ich gern zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Georg Wurth